Stromvertrag kündigen: Fristen, Laufzeit und was danach passiert

Von Kirsten Finke · August 2026 · Lesezeit 7 Minuten

Kaum jemand weiß auswendig, wann sein Stromvertrag ausläuft. Die meisten schauen erst nach, wenn eine Preiserhöhung im Briefkasten liegt oder die Jahresabrechnung unangenehm ausfällt. Dann ist der Blick in den Vertrag oft der erste seit Jahren.

Seit 2022 ist eine verpasste Frist kein Drama mehr

Vor 2022 war der Ablauf gefürchtet. Wer die Kündigungsfrist verpasste, hing oft ein weiteres volles Jahr im Vertrag. Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge hat sich das geändert.

Seither gilt für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden: Die Erstlaufzeit darf höchstens zwei Jahre betragen. Verlängert sich der Vertrag danach stillschweigend, dann nur auf unbestimmte Zeit, und du kannst ihn jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen. Auch die Frist zum Ende der Erstlaufzeit darf nicht länger als ein Monat sein. Geregelt ist das in § 309 Nr. 9 BGB.

Wer heute eine Frist verpasst, verliert also keine zwölf Monate mehr, sondern höchstens einen.

Ein Beispiel mit Datum

Nimm einen Vertrag, der am 15. März 2025 begonnen hat, mit einer Erstlaufzeit von zwölf Monaten.

Vertragsbeginn 15. März 2025
Ende der Erstlaufzeit 14. März 2026
Kündigung spätestens am 14. Februar 2026
Frist verpasst, gekündigt am 20. März Vertrag endet am 20. April 2026

Für Verträge, die vor März 2022 geschlossen wurden, können längere Fristen gelten. Dort lohnt der Blick in die Vertragsbedingungen wirklich.

Die letzte Zeile ist der Punkt, den viele nicht kennen. Der Vertrag verlängert sich nicht um ein weiteres Jahr, sondern läuft unbefristet weiter, und du kommst jederzeit mit einem Monat Frist heraus.

Welche Frist für dich gilt

Das hängt davon ab, in welcher Art von Vertrag du steckst. Das ist der häufigste Grund, warum Menschen bei mir anrufen und sagen, sie wüssten nicht, wo sie stehen.

Deine Situation Kündigungsfrist Grundlage
Grundversorgung zwei Wochen, jederzeit § 20 StromGVV
Sondervertrag, Ende der Erstlaufzeit höchstens ein Monat § 309 Nr. 9 BGB
Sondervertrag, bereits verlängert höchstens ein Monat, jederzeit § 309 Nr. 9 BGB
Nach einer Preiserhöhung Sonderkündigungsrecht § 41 EnWG
Bei einem Umzug meist sechs Wochen Vertragsbedingungen

Das Sonderkündigungsrecht nach einer Preisanpassung habe ich in einem eigenen Beitrag ausführlich beschrieben, hier geht es um den Normalfall.

Woran du die Grundversorgung erkennst

Wenn du nie aktiv einen Vertrag abgeschlossen hast, bist du in der Grundversorgung. Die ist am einfachsten zu verlassen. Zwei Wochen Frist, jederzeit, ohne Begründung. Für Gas gilt § 20 GasGVV entsprechend.

In der Praxis erkennst du sie daran, dass auf deiner Rechnung der örtliche Grundversorger steht und kein Tarifname mit Zusätzen wie Plus, Fix oder Komfort. In Dossenheim, Schriesheim und den umliegenden Gemeinden sitze ich regelmäßig vor Rechnungen, bei denen der Haushalt seit dem Einzug in der Grundversorgung geblieben ist, ohne es zu wissen.

Woher du dein Vertragsdatum bekommst

Das Startdatum steht in deinem Vertrag oder in deiner Auftragsbestätigung. Findest du beides nicht, hilft ein Blick auf die erste Jahresabrechnung. Dort ist der Abrechnungszeitraum vermerkt, und der beginnt in aller Regel mit dem Lieferbeginn.

Wie du kündigst

Eine Kündigung braucht seit 2022 keine handschriftliche Unterschrift mehr. Textform genügt, eine E-Mail reicht also aus. Dein Versorger darf keine strengere Form verlangen.

Wichtig ist nur, dass du den Zugang belegen kannst. Fordere immer eine Bestätigung an und hebe sie auf, bis der neue Vertrag läuft.

Der Kündigungsbutton, den kaum jemand nutzt

Seit dem 1. Juli 2022 muss jeder Anbieter, bei dem man online einen Vertrag abschließen kann, auf seiner Website einen Kündigungsbutton anbieten. Er heißt "Verträge hier kündigen" und muss ohne Login erreichbar sein. Nach dem Klick bekommst du eine Bestätigung mit Datum.

Das ist der einfachste Weg, weil der Zugang damit automatisch dokumentiert ist. Trotzdem kennt ihn fast niemand.

Bleibe ich ohne Strom, wenn ich kündige?

Diese Sorge höre ich in fast jedem Gespräch. Die Antwort ist nein. Wenn ein Liefervertrag endet und kein neuer greift, rutschst du automatisch in die Ersatzversorgung und anschließend in die Grundversorgung deines örtlichen Versorgers. Der Strom bleibt an.

Teurer ist das meistens, deshalb sollte es kein Dauerzustand sein. Aber ohne Strom sitzt in Deutschland niemand, nur weil eine Kündigung durch ist und der neue Vertrag noch nicht läuft.

Wer kündigt eigentlich, du oder der neue Anbieter

In der Regel musst du gar nicht selbst kündigen. Beauftragst du einen neuen Versorger, übernimmt der die Kündigung beim alten Anbieter und stimmt die Termine ab. Selbst kündigen solltest du nur, wenn du bewusst in die Grundversorgung zurück willst oder wenn du erst kündigst und dich danach in Ruhe umschaust.

Genau da liegt allerdings der häufigste Fehler. Wer zuerst kündigt und dann sucht, steht unter Zeitdruck und schließt am Ende einen Vertrag ab, den er ohne Druck nicht genommen hätte. Wie solche Tarife im zweiten Jahr aussehen, habe ich hier aufgeschrieben.

Bevor du kündigst

Eine Kündigung ist selten die eigentliche Frage. Die eigentliche Frage ist, ob der neue Vertrag besser ist als der alte, und das entscheidet sich nicht am Arbeitspreis allein. Laufzeit, Grundpreis und die Reichweite der Preisgarantie gehören dazu.

Ich schaue mir Verträge daraufhin an, bevor gekündigt wird, und nicht danach. Mein Büro ist in Dossenheim, ich arbeite für Haushalte und Betriebe in Heidelberg, Mannheim und im gesamten Rhein-Neckar-Kreis. Schick mir deine Jahresrechnung, dann sage ich dir, ob und wann eine Kündigung für dich Sinn ergibt. Was dabei geprüft wird, steht auf meiner Seite zur kostenlosen Beratung.

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Kirsten Finke, Autorin dieses Beitrags

Kirsten Finke

Persönliche Energiekostenberatung in Dossenheim. Seit 2013 in der Energiebranche.