Von Kirsten Finke · Oktober 2026 · Lesezeit 7 Minuten
Viele Betriebe gehen davon aus, dass für ihren Stromvertrag dieselben Regeln gelten wie zu Hause. Das ist ein teurer Irrtum. Ein Haushaltsvertrag lässt sich nach einer verpassten Frist mit einem Monat Vorlauf beenden. Ein Gewerbevertrag verlängert sich in vielen Fällen um ein ganzes Jahr.
Seit März 2022 schützt das Gesetz für faire Verbraucherverträge Privatkunden vor langen Bindungen. Die Erstlaufzeit darf höchstens zwei Jahre betragen, und nach einer stillschweigenden Verlängerung kommt man jederzeit mit einem Monat Frist heraus. Geregelt ist das in § 309 Nr. 9 BGB.
Diese Vorschrift gilt aber nur gegenüber Verbrauchern. Schließt du den Vertrag für deinen Betrieb, deine Praxis oder deine Kanzlei ab, bist du rechtlich Unternehmer, und § 309 BGB findet nach § 310 BGB keine Anwendung. Laufzeit, Kündigungsfrist und Verlängerung dürfen dann deutlich länger vereinbart werden, solange sie dich nicht unangemessen benachteiligen.
In meiner Arbeit mit Betrieben in Heidelberg, Mannheim und im ganzen Rhein-Neckar-Kreis ist das der häufigste Grund für eine unangenehme Überraschung. Der Inhaber kennt die Regeln aus seinem privaten Vertrag und überträgt sie auf den Betrieb.
Was im Gewerbevertrag steht, ist frei verhandelt. Trotzdem tauchen in den Verträgen, die bei mir in Dossenheim auf dem Tisch liegen, immer wieder ähnliche Muster auf.
Die Tabelle zeigt, wo die beiden Welten auseinanderlaufen. In der rechten Spalte stehen Werte, die in Gewerbeverträgen häufig vereinbart werden. Gesetzliche Grenzen sind das nicht.
| Merkmal | Privatvertrag | Gewerbevertrag (häufig) |
|---|---|---|
| Erstlaufzeit | höchstens 24 Monate | 12 bis 36 Monate |
| Kündigungsfrist | ein Monat | ein bis drei Monate zum Laufzeitende |
| Verlängerung | unbefristet, monatlich kündbar | oft um zwölf Monate |
| Form der Kündigung | Textform, E-Mail reicht | Schriftform kann vereinbart sein |
| Kündigungsbutton | Pflicht bei Online-Abschluss | nicht vorgeschrieben |
Nimm eine Bäckerei in Mannheim mit 45.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch. Ihr Vertrag hat am 1. Januar 2025 begonnen, mit 24 Monaten Laufzeit und drei Monaten Kündigungsfrist zum Laufzeitende.
Die Kündigung hätte also spätestens am 30. September 2026 beim Versorger eingehen müssen. Wer am 1. Oktober kündigt, ist zu spät, und der Vertrag läuft ein weiteres Jahr bis Ende 2027.
Angenommen, der alte Vertrag liegt bei 31 Cent je Kilowattstunde und ein aktuelles Angebot bei 27 Cent. Dann kostet die verpasste Frist bei diesem Verbrauch rund 1.800 Euro, und zwar allein im Verlängerungsjahr.
| Vertragsbeginn | 1. Januar 2025 |
| Laufzeit | 24 Monate, Ende am 31. Dezember 2026 |
| Kündigungsfrist | drei Monate zum Laufzeitende |
| Letzter Tag für den Eingang | 30. September 2026 |
| Folge bei verpasster Frist | Verlängerung bis 31. Dezember 2027 |
| Jahresverbrauch | 45.000 kWh |
| Preisunterschied (Beispielwert) | 4 Cent je kWh |
| Mehrkosten im Verlängerungsjahr | rund 1.800 Euro |
Beispielwerte zur Veranschaulichung. Die Daten für deinen Betrieb stehen in deinem Vertrag und in der Auftragsbestätigung.
Bevor du eine Frist berechnest, brauchst du fünf Angaben aus dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung. Fehlt eine davon in deinen Unterlagen, fordere die Vertragsbedingungen beim Versorger an.
Eine Ausnahme betrifft viele Selbstständige, kleine Läden und Praxen. Das Energiewirtschaftsgesetz zählt Betriebe mit einem Jahresverbrauch bis 10.000 Kilowattstunden zu den Haushaltskunden. Damit stehen ihnen einige Schutzrechte zu, die sonst nur Privatkunden haben, allen voran der Anspruch auf Grundversorgung.
Wer nie aktiv einen Vertrag abgeschlossen hat und unter dieser Grenze liegt, steckt deshalb oft in der Grundversorgung des örtlichen Versorgers. Die lässt sich mit zwei Wochen Frist verlassen. Für das Kündigungsrecht nach § 309 BGB bleibt es trotzdem beim Unternehmerstatus, entscheidend ist also, welche Art von Vertrag tatsächlich vorliegt.
Erhöht der Versorger den Preis einseitig, steht dir auch als Betrieb in vielen Verträgen ein Sonderkündigungsrecht zu. Wie das bei Privatkunden funktioniert, habe ich im Beitrag zur Preiserhöhung beschrieben.
Im Gewerbe gibt es allerdings eine Besonderheit, die ich häufig sehe. Viele Verträge enthalten eine Preisgleitklausel, die den Arbeitspreis automatisch an einen Börsenindex koppelt. Steigt der Preis über diese vereinbarte Formel, ist das in der Regel keine einseitige Preiserhöhung, und ein Sonderkündigungsrecht entfällt meistens.
Lies deshalb vor allem den Abschnitt zur Preisbildung sorgfältig. Steht dort ein Index, ein Referenzpreis oder eine Formel mit Faktoren, solltest du die Laufzeit besonders im Blick behalten.
Bei Privatkunden reicht eine E-Mail, und seit Juli 2022 müssen Anbieter mit Online-Abschluss einen Kündigungsbutton bereitstellen. Beides gilt im Gewerbe nicht automatisch. Ein Gewerbevertrag kann die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift verlangen, und der Kündigungsbutton ist für Unternehmerverträge nicht vorgeschrieben.
Schau deshalb in die Vertragsbedingungen, welche Form vereinbart ist. Im Zweifel kündigst du schriftlich, mit Unterschrift, Kundennummer, Zählernummer und Lieferadresse, und lässt dir den Eingang bestätigen.
Kündigen allein reicht nicht. Läuft der alte Vertrag aus und ist kein neuer Liefervertrag abgeschlossen, fließt der Strom trotzdem weiter. Betriebe am normalen Niederspannungsnetz landen dann in der Ersatzversorgung des örtlichen Grundversorgers, und deren Preise liegen häufig über einem verhandelten Gewerbetarif.
Für Betriebe oberhalb der Haushaltskundengrenze ist die Ersatzversorgung außerdem auf drei Monate begrenzt. Plane den Anschlussvertrag deshalb gleich mit der Kündigung, damit zwischen altem und neuem Vertrag keine Lücke entsteht.
Je mehr Lieferstellen ein Betrieb hat, desto unübersichtlicher werden die Fristen. Eine Filiale in Weinheim, das Lager in Ladenburg und der Hauptsitz in Heidelberg haben oft drei Verträge mit drei unterschiedlichen Enddaten. Für Hausverwaltungen mit Allgemeinstrom in mehreren Objekten gilt dasselbe.
Ein einfacher Fristenkalender mit allen Lieferstellen, Enddaten und Kündigungsfristen verhindert die meisten verpassten Termine. Trag dir dabei den letzten Tag ein, an dem die Kündigung eingehen muss, nicht das Vertragsende. Eine Erinnerung zwei Wochen vor diesem Stichtag gibt dir genug Zeit für Angebote.
Ein großer Teil meiner Arbeit für Betriebe ist diese Fristenkontrolle. Ich trage Laufzeiten und Kündigungsfristen ein, melde mich rechtzeitig vor dem Stichtag und prüfe dann, ob ein Wechsel lohnt oder ob der bestehende Vertrag passt. Bei rechtlichen Streitfragen zu einer Klausel ist eine Anwältin oder ein Anwalt die richtige Adresse.
Mein Büro ist in Dossenheim, ich arbeite für Handwerk, Praxen, Gastronomie und Handel im ganzen Rhein-Neckar-Kreis. Schick mir deinen aktuellen Vertrag oder die letzte Rechnung, dann sage ich dir, bis wann deine Kündigung beim Versorger sein muss.
Nein, die Grenze von einem Monat aus § 309 BGB schützt nur Verbraucher. Für Gewerbestromverträge dürfen Laufzeit und Kündigungsfrist frei vereinbart werden, häufig sind drei Monate zum Laufzeitende und eine Verlängerung um zwölf Monate. In meiner Beratung in Dossenheim sehe ich regelmäßig Betriebe, die deshalb ein weiteres Jahr im alten Vertrag bleiben mussten.
Eine feste gesetzliche Obergrenze wie bei Privatkunden gibt es im Gewerbe nicht. Üblich sind Erstlaufzeiten zwischen 12 und 36 Monaten, die Grenze zieht nur die allgemeine Inhaltskontrolle, wenn eine Klausel den Betrieb unangemessen benachteiligt. Für Betriebe im Rhein-Neckar-Kreis lohnt es sich deshalb, die Laufzeit schon vor der Unterschrift sorgfältig zu prüfen.
Das hängt von deinem Vertrag ab. Die Regel, dass Textform genügt, gilt nur für Verbraucherverträge, ein Gewerbevertrag darf die Schriftform mit Unterschrift verlangen. Steht dazu nichts im Vertrag, reicht meist eine E-Mail. Kirsten Finke empfiehlt Betrieben trotzdem eine unterschriebene Kündigung mit Eingangsbestätigung, damit der Zugang innerhalb der Frist belegt ist.
Bei einer einseitigen Preiserhöhung des Versorgers in vielen Fällen ja. Anders ist es, wenn sich der Preis über eine vereinbarte Preisgleitklausel automatisch an einen Börsenindex anpasst, dann gilt das in der Regel nicht als einseitige Erhöhung. Bei Betrieben in Heidelberg und Mannheim prüfe ich deshalb zuerst den Abschnitt zur Preisbildung im Vertrag.
Betriebe mit einem Jahresverbrauch bis 10.000 Kilowattstunden zählen im Energiewirtschaftsgesetz als Haushaltskunden und haben Anspruch auf Grundversorgung. Steckt ein kleiner Laden oder eine Praxis in Dossenheim in der Grundversorgung, lässt sich diese mit zwei Wochen Frist verlassen. Für frei abgeschlossene Sonderverträge bleibt es bei den vereinbarten Fristen.
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Kirsten Finke
Persönliche Energiekostenberatung in Dossenheim. Seit 2013 in der Energiebranche.